Kündigungsfristen
Formen der Vertragskündigung
Die
Kfz-Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
kündbar
- aufgrund eines Fahrzeugswechsels,
oder
- Abmeldung eines
Fahrzeuges.
Hierzu
genügt die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an
den Versicherer.
Darüber
hinaus besteht die Möglichkeit den Vertrag zum Ende des Jahres
d.h. zum 31.12./ 01.01. eines jeden Jahres ''ordentlich'' zu
kündigen. Die Kündigung bedarf einer einmonatigen
Kündigungsfrist, d.h. sie muss bis zum 30.11. des Jahres beim
Versicherer eingehen.
Außerordentlich ist der Vertrag kündbar
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer
Beitragserhöhung.
Im
Schadenfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach
einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer
fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem
Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des
Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose
Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein.
Außerdem
sollte bei Verträgen, die weniger als 1 Jahr bestehen
berücksichtigt werden, dass in der Regel nach dem sogenannten
''Kurztarif'' abgerechnet wird. Gerne informieren wir Sie auch
in einem persönlichen Gespräch über die Folgen einer Kündigung
bei einem Kurzfristvertrag.

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