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Die neuen Beträge helfen, auch einen schweren gesundheitlichen Dauerschaden mit einem Schmerzensgeldanspruch abzusichern. Und sie sollen Teilnehmer am Straßenverkehr auch für die Zukunft davor schützen, nach schweren Unfällen in eine finanzielle und soziale Notlage zu geraten. Die erhöhten Mindestdeckungssummen sind außerdem auch für die Leistung der Verkehrsopferhilfe e.V., für die grüne Versicherungskarte und für jenen Versicherungschutz maßgebend, den nach Deutschland einreisende ausländische Kraftfahrzeuge vorweisen müssen.
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Übrigens: Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten die "Mallorca-Police" im Grundpreis!
Wenn der Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter oder -eigentümer sein Fahrzeug an eine dritte Person verleiht und diese Person das Fahrzeug zu Schrott fährt, hat er keinen Anspruch für eventuelle Sach- oder Vermögensschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Jedoch ist der Halter als Beifahrer selbst versichert, wenn er sich bei einem Unfall, der mit seinem Auto verursacht wurde, verletzt.
Wenn dem Versicherungsnehmer sein Versicherungsschutz lieb ist, hat er gewisse Verhaltensregeln zu beachten, die sogenannten "Obliegenheiten". Dies sind zwar keine gesetzlichen Vorschriften, bei einem Verstoß besteht aber die Möglichkeit, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt. Bei kleineren Obliegenheitsverletzungen kann die Gesellschaft bis zu 2.500 € einer Schadensumme von ihm zurückfordern. Teurer wirds bei größeren Obliegenheitsverletzungen, die durchaus auch schon einmal 5.000 € kosten können (z.B. Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung).
Ein Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer nicht selbst regulieren möchte (Bagatellschäden bis zu 250 €), muss der Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs dem Versicherer binnen einer Woche schriftlich angezeigt haben.
Bei einem Personenschaden hat der Versicherungsnehmer kein Recht auf Eigenregulierung und muss den Versicherer in jedem Falle in Kenntnis setzen.
Sofern gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, ist der Versicherer sofort zu informieren. Gleiches gilt, wenn ihn Geschädigte verklagen.
Aufklärungs- und
SchadenminderungspflichtNeben einer ordnungs- und vor allem wahrheitsgemäß ausgefüllten Schadensanzeige, die dem Versicherer zuzuleiten ist, hat der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer alles zu tun, um zu einer lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes, der zu dem Schaden geführt hat, beizutragen und den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn der Geschädigte merkt, daß der Schädiger sichtlich um Regulierung bemüht ist, verzichtet er womöglich auf den teuren Rechtsanwalt, die Kostenpauschale und den ersatzhalber zur Verfügung gestellten Leihwagen. Dadurch besteht für Sie vielleicht die Möglichkeit, den Schaden zur Erhaltung Ihres Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherer zurückzuzahlen.
Einzig der Versicherer hat das Recht, eine Haftung anzuerkennen und den Geschädigten finanziell zu befriedigen. Wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer dies täten, könnten sie dazu beitragen, dass sich die Rechtslage verschlechtert, was nicht zu Lasten der Versicherung gehen kann.
Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall erlitten haben und der Schaden an Ihrem Fahrzeug höher als ca. 1.000 € ist, dann können Sie sich einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl suchen, der Ihr Fahrzeug besichtigt. Dieses Recht steht Ihnen zu; Sie müssen also nicht erst die gegnerische Versicherung um Erlaubnis fragen (Achtung: Bei Kasko-Schäden hat ausschließlich der Versicherer das Entscheidungsrecht, ob ein Sachverständiger beauftragt wird oder nicht). Die Kosten in einem Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung. Prüfen Sie aber sorgfältig, ob Sie wirklich einen Sachverständigen benötigen. Die Versicherungsbeiträge sind gerade wegen unnötiger Ausgaben so hoch gestiegen.
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs übersteigen.
Dabei gibt es drei Arten des Totalschadens:
Krad-ReparaturDer Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten. Bis zu einem Betrag von 1.000 € kann er nach Kostenvoranschlag abrechnen. Darüber hinaus gibt nur ein Sachverständigengutachten verläßlich Auskunft über die konkret zu erwartenden Reparaturkosten.
Auch hier hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der "fiktiven" Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, sofern er nicht selbständig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH, AZ VI ZR 226/91).
Seit dem 01.08.2002 gilt die Verpflichtung auch zur Auszahlung der Mehrwertsteuer nicht mehr. Autofahrer werden durch die Neuregelung der Abrechnung nach einem Unfall schlechter gestellt. Bislang konnte sich ein Geschädigter aussuchen, ob er mit dem von der Versicherung des Unfallgegners erhaltenem Geld das Fahrzeug reparieren lassen oder mit der Beule weiterfahren wollte. Diese Wahl ist zwar auch künftig noch möglich, doch wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert wird, wird die Mehrwertsteuer vom Schadensersatz abgezogen. Die Steuer soll nur noch dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Das heißt: Wer zukünftig selbst repariert, bekommt zwar die Mehrwertsteuer auf die gekauften Ersatzteile, aber eben nicht auf seine eigene Arbeitszeit.
Mit dieser Maßnahme soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt und die Verkehrssicherheit erhöht werden - und die Versicherer freut es, senken doch die nicht anfallenden Mehrwertsteuerzahlungen die Schadenkosten.
Da sich unfallfreie Fahrzeuge besser verkaufen lassen als reparierte, hat der BGH entschieden, dass dem Geschädigten in einem Haftpflichtschaden ein Ausgleich für diesen sog. "merkantilen Minderwert" in Geld auszuzahlen ist. Dieser richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs und ist um so höher, je jünger das Fahrzeug ist.
Die Wertminderung wird grundsätzlich von einem Sachverständigen festgestellt und dient als Grundlage. Alternativ kann man sich aber auch mit dem Versicherer einigen, selbst wenn kein Gutachten vorliegt. Anhand der Reparaturrechnung sind die Mitarbeiter guter Versicherungsgesellschaften in der Lage, mit Ihnen einen Kompromiß auszuhandeln.
Mietfahrzeug oder
Nutzungsausfall?Während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzes das Recht, sich für die "normale" Nutzung einen Ersatzwagen zu nehmen. Fährt der Geschädigte aber während dieser Zeit in den Urlaub, so sollte er sich unbedingt mit dem Versicherer in Verbindung setzen, ob dieser die Kosten tragen wird.
In jedem Falle ist es für den Geschädigte empfehlenswert, mit der Versicherung des Schädigers Kontakt aufnehmen, um ggf. die Höhe der Zuzahlung zu erfahren, die er unter Umständen zu entrichten hat. Beispielsweise verzichten die Versicherer auf Abzüge, wenn der Geschädigte ein kleineres Fahrzeug als das anmietet, welches er selber fährt. Oder wenn er bestimmte Verleihfirmen nutzt, mit denen der Versicherer ein Abkommen unterhält.
Achtung: Wenn Sie an einem Unfall eine Teilschuld haben, so müssen Sie auch am Leihwagen denselben Anteil zusätzlich übernehmen, den Sie Schuld an dem Unfall tragen. Daher sollten Sie in jedem Fall auf Nummer Sicher gehen, damit Ihnen unliebsame Überraschungen erspart bleiben.
Alternativ kann der Geschädigte für die Reparaturzeit eine Nutzungsausfallentschädigung fordern, die für jedes Fahrzeug individuell festgelegt wurde. Gerade dann, wenn Sie die Strecken auch mit der Bahn oder dem Fahrrad bewältigen können, bleibt Ihnen am Ende des Schaden womöglich noch "Bares" übrig.
Nicht allein die beschädigten Sachen muß der Schädiger ersetzen. Auch Arzt- und Krankenhausgebühren, Kosten für Medikamente und für notwendige kosmetische Operationen hat der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu ersetzen. Die Leistungen orientieren sich an dem, was der Geschädigte normalerweise zu beanspruchen hätte.
Wer anläßlich eines unverschuldeten Unfalls verletzt wird und damit verbunden auch Schmerzen erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld oder eine Rente. Das Schmerzensgeld soll u.a. eine Genugtuungsfunktion erfüllen, so dass ein Arbeiter für den gleichen Schaden weniger Geld erhält als ein Millionär.
Die Höhe richtet sich aber auch nach der Art der Verletzung und ist vage in folgender Höhe anzusiedeln:
Der Verdienstausfall ist für den Geschädigten als direkte Folge eines Unfalls ein Vermögensschaden und somit erstattungspflichtig. Dabei sind die nachgewiesenen Ausfälle wie Lohnfortzahlungen und entgangene Honorare gemeint.
Grundsätzlich gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger. Andere Verjährungsfristen (u. U. unbegrenzt) gibt es, sind jedoch im einzelnen mit Rechtsanwälten abzusprechen.
VerkehrsopferhilfeWenn der Schädiger keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung hat und somit kein Versicherer für den Schaden aufkommt, der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden verursacht hat, wenn der Schädiger nicht bekannt ist (Fahrerflucht) oder der zur Leistung verpflichtete Versicherer zahlungsunfähig ist, dann bleiben die Opfer trotzdem nicht auf ihrem Schaden sitzen.
Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg tritt in engen Grenzen an die Stelle des Schädigers, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen.
Wichtig ist, dass die Ansprüche weder beim Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs oder im System der Grünen Karte im Ausland durchsetzbar sind.
Ebenso zahlt der Entschädigungsfonds nicht, wenn die Sozialversicherung einspringt.
Als weitere Einschränkungen
gelten:
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