Auslandsunfall
Was tun bei einem Unfall im Ausland?
Eine
seit Januar 2003 geltende Kraftfahrt-Haftpflicht-Richtlinie
soll EU-weit die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten
vereinfachen. Kern dieser Regelung ist, dass jede
Haftpflichtversicherung aus allen Mitgliedsländern der EU,
Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz einen
Schadenregulierungsbeauftragten in allen anderen Ländern
benennen muss. Wer das in Deutschland für die betreffende
Versicherung des Unfallgegners ist, erfährt der Geschädigte
beim Zentralruf der Autoversicherer.
Unfall im Ausland - Regulierung im
Inland
Der
Regulierungsbeauftragte tritt anstelle des Geschädigten mit der
gegnerischen Versicherung in Kontakt und ist verpflichtet,
innerhalb von drei Monaten ein Schadenersatzangebot zu
unterbreiten. Somit entfallen eigene Verhandlungen und
Briefverkehr in einer Fremdsprache. Reicht das Angebot dem
Geschädigten nicht, so kann er wie bisher die ausländische
Versicherung verklagen.
Bleibt der
Geschädigte vorerst auf seinem Schaden sitzen, kann er in
Deutschland die Verkehrsopferhilfe in Hamburg anrufen. Diese
nationale Entschädigungsstelle muss auch einspringen, wenn der
ausländische Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten
benannt hat.
Was tun nach einem Unfall?
- Sichern Sie zunächst die Unfallstelle und
leisten Sie notfalls Erste Hilfe.
- Verständigen Sie die Polizei - nicht nur
bei hohen Personen- oder Sachschäden. In einigen Ländern
(Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn) muss die Polizei auch bei
Bagatellschäden gerufen werden, da das Polizeiprotokoll
Grundlage für die Schadenregulierung ist. Außerdem verkürzt
der polizeiliche Unfallbericht langwierige Nachfragen an
den Grenzen und liefert eine objektive Darstellung für
Gerichte oder Versicherer.
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Alle
wichtigen Daten und Unfallhergang
dokumentieren:
- Adresse,
- Kennzeichen und
Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners,
- Fotos aus verschiedenen
Blickwinkeln.
- Führen Sie unbedingt einen
internationalen Unfallbericht mit. Er ist auf allen
ADAC-Geschäftsstellen erhältlich.
- Bei
Personenschäden lassen Sie sich ein Attest von einem Arzt
des Reiselandes ausstellen.
- Bei
Totalschaden sollte ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug
vor der Verschrottung begutachten.

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